Schlafende Hunde – Wecken und wegscheuchen, bevor jemand drüber stolpert!

Auf dem Kopf eines Beagles liegt eine Gardine.
Gefährlicher sog. Luxushund. Solche Gardinen dagegen darf man ungestraft hängen lässen.

Tierhalter haften (§ 833 BGB) ähnlich wie Fahrzeughalter (§ 7 StVG) und Betreiber von Kernkraftwerken (§§ 25ff. AtG) für Schäden, die durch z.B. ihren Hund verursacht werden, ohne dass man ihnen ein Verschulden nachweisen muss, Stichwort: Gefährdungshaftung. Dass der Hundehalter auch dann für die Schäden geradezustehen hat, wenn jemand über seinen nur schlafend herumliegenden Hund stolpert, ist jüngst vom Oberlandesgericht (OLG) Hamm bestätigt worden.

Der betreffende Schäferhund hatte sich in einem Laden neben der Kassentheke befunden, seine Halterin bediente eine Kundin. Währenddessen stand der Hund auf und legte sich in den Eingangsbereich des Geschäfts auf seinen Lieblingsplatz. Die Kundin übersah ihn dort kurz darauf und kam zu Fall.

Aus den Gründen (Hervorhebungen und Symbolfoto ergänzt)

Es ist auf die tierimmanente Gefahr des Hundes zurückzuführen, dass die Klägerin unstreitig beim Verlassen des Ladenlokals über ihn stürzte und sich am rechten Knie verletzte. Bei der Rechtsgutverletzung der Geschädigten hat sich gerade die dem Tier typischerweise anhaftende Gefahr verwirklicht, indem der Schaden auf der Unberechenbarkeit und Selbstständigkeit tierischen Verhaltens sowie der dadurch hervorgerufenen Gefährdung beruht […]. Dies ist nach der Rechtsprechung auch der Fall, wenn ein Tier ein gefährliches Verkehrshindernis bildet, weil es sich eigenmächtig ohne Rücksicht auf den Verkehr in den Verkehrsraum begeben hat und dort ruht. Ein solches unbekümmertes Verhalten entspricht der tierischen Natur; in ihm wirkt sich die Gefahr aus, die die Haltung des Tieres mit sich bringt und derentwegen die besondere Tierhalterhaftung geschaffen worden ist. Demgemäß ist nicht darauf abzustellen, dass der Hund regungslos auf dem Boden lag und schlief, sondern darauf, wie das Tier in seine Lage gelangt ist […]. Der Hund hat sich nicht etwa aufgrund irgendeiner Einwirkung durch einen Menschen, die ihm keine andere Freiheit ließ, sondern unstreitig frei und von selbst in den einzigen Zugang des Ladens begeben und schlafen gelegt, wobei er diese für den eröffneten Publikumsverkehr neuralgische Stelle aufgrund der Größenverhältnisse so gut wie versperrte […].

Das vorstehende Symbolfoto zeigt einen prinzipiell unberechenbaren sog. Luxushund. Solche Gardinen dagegen darf man ungestraft hängen lässen.

Bonus: Warum sind Hunde eigentlich nicht mit Getränkekisten vergleichbar?

Der Vergleich der Beklagten mit einer beispielweise an der Stelle verkehrshinderlich abgestellten Getränkekiste ist verfehlt, weil eine solche sich nicht selbst dorthin hätte begeben und die Gefahrenlage schaffen können.

OLG Hamm, Urteil vom 15.02.2013, Az. 19 U 96/12