Clickbaiting greift in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ein: Mit reißerischen Überschriften Neugier wecken, um Lesende zum Klicken zu motivieren, ist nicht nur extrem billig und nervig. Es kann sogar unzulässig sein. Jedenfalls, wenn mit einem Promifoto für einen Artikel geworben wird („GERADE VERMELDET +++ Einer dieser TV-Moderatoren muss sich wegen KREBSERKRANKUNG zurückziehen. Wir wünschen, dass es ihm bald wieder gut geht.“), der keinerlei Bezug zu der Person hat.
Schön, das mal schwarz auf weiß zu sehen: „an der Grenze zu einer bewussten Falschmeldung und damit allenfalls am äußersten Rand des Schutzbereichs der Pressefreiheit“
Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.01.2021, Az. I ZR 120/19