Herabsetzung

  • Abdingbarkeit von TOMs (Art. 32 DSGVO)

    Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit: Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter haben die nach Art. 32 DSGVO erforderlichen Maßnahmen zwingend umzusetzen und vorzuhalten. Betroffene Personen können in die Herabsetzung des nach Art.…

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