Abdingbarkeit von TOMs (Art. 32 DSGVO)

Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit:

Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter haben die nach Art. 32 DSGVO erforderlichen Maßnahmen zwingend umzusetzen und vorzuhalten. Betroffene Personen können in die Herabsetzung des nach Art. 32 DSGVO vorgesehenen Schutzniveaus allerdings bezogen auf ihre eigenen Daten im Einzelfall einwilligen, wenn die Einwilligung freiwillig im Sinne des Art. 7 DSGVO erfolgt. Dies setzt jedoch voraus, dass der Verantwortliche die nach Art. 32 DSGVO erforderlichen Schutzvorkehrungen grundsätzlich vorhält und der betroffenen Person auf Verlangen zur Verfügung stellt, ohne dass der betroffenen Person erhebliche Nachteile dadurch entstehen.

Fazit eines Vermerks vom 18.02.2021 [PDF]