BGH: Abmahnung nicht schon deshalb rechtsmissbräuchlich, weil sie Reaktion auf vergleichbare Abmahnung ist

Aktuelle Leitsätze des Bundesgerichtshofs (BGH) zu den Anforderungen an eine berechtigte Abmahnung und zur generellen Zulässigkeit von Gegenabmahnungen:

  1. Die Abmahnung unterliegt als vorprozessuale Handlung nicht dem strengen Bestimmtheitsgrundsatz des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Es reicht aus, wenn in der Abmahnung der Sachverhalt, der den Vorwurf rechtswidrigen Verhaltens begründen soll, genau angegeben und der darin erblickte Verstoß so klar und eindeutig bezeichnet wird, dass der Abgemahnte die gebotenen Folgerungen ziehen kann.
  2. Eine berechtigte Abmahnung ist nicht deshalb rechtsmissbräuchlich, weil sie eine Reaktion auf die Abmahnung eines vergleichbaren Verstoßes ist.

BGH, Urteil vom 21.01.2021, Az. I ZR 17/18 („Berechtigte Gegenabmahnung“)