Bundesverwaltungsgericht: Informationszugang trotz rechtsmissbräuchlichem Verhalten des Bevollmächtigten

Der Einwand unzulässiger Rechtsausübung kann einem Antrag auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) nur in „krassen“ Fällen entgegengehalten werden, konkret: wenn mit dem Antrag das alleinige Ziel verfolgt wird, einem anderen Schaden zuzufügen oder etwa eine „Behörde lahmzulegen“. Solange (auch) ein Interesse an der begehrten Information besteht, ist der Antrag nicht einmal dann unzulässig, wenn damit gleichzeitig sachfremde Zwecke verfolgt werden.

Leitsätze des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG):

  1. Einem Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz kann – wie jedem anderen Rechtsanspruch – der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegengehalten werden.
  2. Der Einwand rechtsmissbräuchlicher Antragstellung ist im Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes nur zu bejahen, wenn positiv festgestellt wird, dass es dem Antragsteller in Wirklichkeit nicht um die begehrte Information geht.
  3. Das Verhalten eines Bevollmächtigten außerhalb des eigenen Mandats ist einem Antragsteller nach dem Informationsfreiheitsgesetz nicht zuzurechnen.

Aus den Gründen (Rn. 10-19, Hervorhebungen durch den Verfasser):

Einem Antrag auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz kann grundsätzlich der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegengehalten werden. Dies entspricht ganz überwiegender Rechtsansicht […] und fand schon in den Materialien zum Informationsfreiheitsgesetz seinen Niederschlag (BT-Drs. 15/4493 S. 16: „werden querulatorische Anträge weder entgegengenommen noch bearbeitet“). Insofern gilt für den Anspruch auf Informationszugang nichts anderes als für jeden anderen Rechtsanspruch. Unzulässig ist eine Rechtsausübung, wenn sie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt (vgl. § 242 BGB), etwa wenn sie allein zu dem Zweck erfolgt, einem anderen Schaden zuzufügen (vgl. § 226 BGB). Es handelt sich um einen allgemeinen Rechtsgedanken, der der gesamten Rechtsordnung zugrunde liegt und in §§ 226, 242 BGB für einen Teilbereich der Rechtsordnung seinen Ausdruck gefunden hat.

Dem steht nicht entgegen, dass dieser Versagungsgrund im Informationsfreiheitsgesetz (IFG) […] nicht ausdrücklich genannt ist. […] Im Übrigen trifft die Behauptung, das Informationsfreiheitsgesetz enthalte keinerlei Hinweis auf den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung, nicht zu. Gemäß § 9 Abs. 3 IFG kann der Antrag auf Informationszugang abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits über die begehrten Informationen verfügt oder sich diese in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann. Wie § 4 Abs. 4 Satz 2 VIG zeigt, sieht der Gesetzgeber darin einen Fall missbräuchlicher Antragstellung […].

Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Anspruch auf Informationszugang „voraussetzungslos“ besteht. Damit ist lediglich gemeint, dass der Antragsteller nicht darlegen muss, aus welchen Gründen er die Information begehrt und zu welchem Zweck er sie nutzen will […]. […] Dass der Antragsteller nicht darlegen muss, aus welchen Gründen er die Information begehrt und zu welchem Zweck er sie nutzen will, bedeutet aber nicht, dass er nicht jedenfalls ein Interesse an der Information selbst haben muss. Deshalb lässt der Umstand, dass der Anspruch auf Informationszugang voraussetzungslos besteht, Raum für die Wertung, dass rechtsmissbräuchlich handelt, wem es nicht um die Information geht, sondern etwa allein darum, der in Anspruch genommenen Behörde Schaden zuzufügen (vgl. § 226 BGB).

[…] Aus den von der Klägerin angesprochenen Gesichtspunkten ergibt sich allerdings, dass der Anspruch auf Informationszugang nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen als rechtsmissbräuchlich abgelehnt werden kann.

Zum einen ist dies nur angängig, wenn es dem Anspruchsteller gar nicht um die begehrte Information geht, er vielmehr ausschließlich andere, von der Rechtsordnung missbilligte Zwecke verfolgt, etwa den Zweck, die in Anspruch genommene Behörde lahmzulegen (vgl. § 226 BGB: „wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen“). Solange der Anspruchsteller an der begehrten Information interessiert ist, ist sein Antrag nicht allein deshalb rechtsmissbräuchlich, weil er damit zugleich sachfremde Zwecke verfolgt. Dies gilt auch dann, wenn der sachfremde Zweck überwiegen sollte[…]. […] Darin bestätigt sich das allgemeine Ziel des Informationsfreiheitsgesetzes, das vorwiegend dem Demokratieprinzip und der Kontrolle staatlichen Handelns dienen soll (BT-Drs. 15/4493 S. 6 f.). Solange ein Informationsbegehren dieses allgemeine Ziel zumindest auch verfolgt, kann es nicht unter Verweis auf zugleich verfolgte Nebenzwecke abgelehnt werden. […]

Zum anderen braucht der Anspruchsteller sein Informationsinteresse nicht darzulegen; es wird vom Gesetz vermutet. Will die in Anspruch genommene Behörde den Antrag wegen Rechtsmissbrauchs ablehnen, so ist es an ihr, gegen diese Vermutung den Beweis des Gegenteils zu führen. Allerdings ist ihre Darlegung insofern nicht auf Umstände beschränkt, die das konkrete Verfahren betreffen; die Feststellung informationsfremder Zwecke kann sich auch aus anderen Umständen ergeben. […]

Der Einwand der Beklagten, ihre Befugnis, einen Informationszugangsanspruch wegen Rechtsmissbrauchs abzulehnen, werde damit praktisch entwertet, greift nicht durch. Zum einen verkennt er, dass die Behörde zwar beweisbelastet ist, ihr die Beweisführung aber nicht generell verwehrt ist und sich zudem auf Umstände jenseits des konkreten Einzelfalles, insbesondere auf das bisherige Antragsverhalten des Anspruchstellers erstrecken kann. Zum anderen übersieht er, dass der Anspruch schon nach dem Gesetz in Fällen wie gemäß § 9 Abs. 3 IFG abgelehnt werden kann, die nicht dem Rechtsmissbrauch im strengen Sinne unterfallen. Ferner sieht § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG vor, dass ein Anspruch unter Umständen auch abgelehnt werden kann, wenn der Informationszugang nur unter unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand möglich ist. […]

[…] Das Oberverwaltungsgericht hat jedoch in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht angenommen, dass die Klägerin sich das als rechtsmissbräuchlich angesehene Verhalten ihres Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen müsse. Diese Auffassung verstößt gegen Bundesrecht. Für den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs ist wesentlich, dass der Antragsteller sein eigenes Recht missbraucht. Er muss sich zwar das Verhalten des Bevollmächtigten gemäß § 164 BGB, § 85 ZPO zurechnen lassen. Das Verhalten des Bevollmächtigten außerhalb des eigenen Mandats ist einem Antragsteller indes nicht zuzurechnen. […]

[…]

Das Oberverwaltungsgericht hat offengelassen, ob das Verhalten des Prozessbevollmächtigten Vorschriften des anwaltlichen Berufsrechts oder des Strafrechts verletzt. Auch der Senat muss dieser Frage nicht nachgehen. Selbst wenn das Verhalten des Prozessbevollmächtigten rechtswidrig gewesen sein sollte, so ist es der Klägerin jedoch nicht zuzurechnen. Das „Geschäftsmodell“ des Prozessbevollmächtigten besteht gerade in der Akquise und im Betreiben von zahlreichen Parallelsachen. Das ist von dem individuellen Informationsbegehren der Klägerin gänzlich unabhängig und liegt außerhalb des von ihr erteilten Mandats. Tatsachen, die darauf hindeuten könnten, dass auch die Klägerin selbst keinerlei Interesse an den streitgegenständlichen Informationen hat und es ihr in Wahrheit um informationsfreiheitsfremde Zwecke geht, hat das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt.

BVerwG, Urteil vom 24.11.2020, Az. 10 C 12.19