technische und organisatorische Maßnahmen
Abdingbarkeit von TOMs (Art. 32 DSGVO)
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit: Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter haben die nach Art. 32 DSGVO erforderlichen Maßnahmen zwingend umzusetzen und vorzuhalten. Betroffene Personen können in die Herabsetzung des nach Art.…