BGH: Farbeimer mit Testsiegel

Wenngleich die beiden hier rein aus dekorativen Zwecken abgebildeten Handwerker nicht der Jurisdiktion des BGH unterliegen, dürften sie stets an Testergebnissen gerade von Baumarktartikeln interessiert sein.

Wenn man im Werbeprospekt einen Farbeimer abbildet, auf dem ein Testsiegel (inkl. Hinweis „Testsieger“) zu sehen ist, dann muss (im Prospekt) eine Fundstelle angegeben werden. Gilt natürlich…

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