BGH: Farbeimer mit Testsiegel

Handwerker stützen defekten Rollladen
Wenngleich die beiden hier rein aus dekorativen Zwecken abgebildeten Handwerker nicht der Jurisdiktion des BGH unterliegen, dürften sie stets an Testergebnissen gerade von Baumarktartikeln interessiert sein.

Wenn man im Werbeprospekt einen Farbeimer abbildet, auf dem ein Testsiegel (inkl. Hinweis „Testsieger“) zu sehen ist, dann muss (im Prospekt) eine Fundstelle angegeben werden. Gilt natürlich auch für andere Produkte.

Leitsätze des Bundesgerichtshofs (BGH), moderat redaktionell angepasst:

  1. Für eine Werbung mit einem Testsiegel ist es erforderlich, dass eine Fundstelle des Tests deutlich erkennbar angegeben wird, die leicht zugänglich ist und eine eindeutige Zuordnung zu einem bestimmten Test erlaubt, um den Verbraucher:innen eine einfache Möglichkeit zu eröffnen, den Test selbst zur Kenntnis zu nehmen (Fortführung von BGH, Urteil vom 16.07.2009, Az. I ZR 50/07, „Kamerakauf im Internet“).
  2. Das Interesse der Verbraucher:innen, eine Werbung mit einem Testergebnis für eine informierte geschäftliche Entscheidung prüfen und insbesondere in den Gesamtzusammenhang des Tests einordnen zu können, hängt nicht von der Intensität der Bewerbung des Testergebnisses, sondern allein davon ab, ob das Testergebnis in der Werbung erkennbar ist.

BGH, Urteil vom 15.04.2021, Az. I ZR 134/20 („Testsiegel auf Produktabbildung“)