Der Otter im Recht

Plastikeimer mit einem gefangenen Krebs
Symbolfoto Eimer (einen zunächst entnommenen, später jedoch dem Meer wieder zugeführten Krebs enthaltend)

Früher sind meine Internetrecherchen mitunter eskaliert. Man startet beim Eimer-Eintrag in der Wikipedia und zwei Klicks später zieht man sich die Details des Aufbaus eines Schwingförderers rein (ich sage nur Schwingankerantrieb). Wer weiß, wohin die so begonnene Wissensreise noch gegangen wäre. Vom Eimer ist es auch nicht weit zur weithin unbekannten Feuerpatsche…

Neulich hat das Internet mich wieder angeflirtet:

Auf der einigermaßen ergebnislosen Suche nach Informationen zu einer AI-Software namens Otter (weder Belastendes noch Belastbares gefunden, bin offen für sachdienliche Hinweise zum Datenschutzniveau) konnte ich dann aber mitnehmen, dass der Begriff Otter-Zentrum für sportliche Aktivitäten sowie die Verpflegung und Beherbergung von Gästen als Marke eintragungsfähig ist.

Klar, denn:

Sportliche Aktivitäten werden – soweit feststellbar – mit Ottern nicht durchgeführt. Ebenfalls gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Verpflegung und Beherbergung von Gästen ein dienstleistungsspezifisches Merkmal eines Otter-Zentrums ist. (BPatG, Beschluss vom 04.08.2004, Az. 32 W (pat) 336/02)

Solche Sätze, herrlich, was für ein Roman das wohl wäre, der so begänne!

Und in der Oberpfalz konnten Fischotter leider nur vorübergehend aufatmen. Denn nachdem der Bayerische VGH noch im Mai das Urteil des VG Regensburg bestätigt hatte, demzufolge eine artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung zur „Entnahme von Fischottern“ rechtswidrig war (VGH, Urteil vom 23.05.2023, Az. 14 B 22.1696), trat am 01.08.2023 die bayernweite Verordnung „zur leichteren Fischotter-Entnahme“ in Kraft.

In der Oberpfalz war nicht erwiesen, dass die Fraßschäden in der Teichwirtschaft durch „Entnahmen“ überhaupt zurückgehen würden. Das sieht in ganz Bayern scheinbar anders aus. Oder die Verordnung ist auch rechtswidrig. Ich drücke den Ottern die Daumen.