Die Todesanzeige im deutschen Recht

Grabsteine für Katzengräber, beschriftet mit "Gute Zeit im Katzen Himmel"
Baumarktfundstück (für Ex-Katzen von Deutschlehrern tendenziell ungeeignet)

Todesanzeigen sind äußerst beliebt, sie gelten sogar als populärste Bestandteile von Lokalzeitungen. Wenn man bedenkt, dass in juristischen Fachzeitschriften Themen wie „Die rechtliche Bewältigung von Schäden durch Bäume“ (unter besonderer Berücksichtigung der Frage, ob uns die Franzosen diesbezüglich etwas voraus haben) auf fünfeinhalb eng bedruckten Seiten behandelt werden, ist es – ohne Bäume oder gar das Baumsterben bagatellisieren zu wollen – erstaunlich, dass die Rechtswissenschaft noch keinen praxisbezogenen Überblick zu Trauerinseraten hervorgebracht hat.

Mit dieser Zusammenstellung von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) und der Oberlandesgerichte (OLG) aus dem Erb-, Straf- und Wettbewerbsrecht mit einem kleinen Schlenker zum Datenschutz will ich einen ersten Beitrag zum Lückenschluss leisten.

Erbrecht

Im Zivil-, genau: Erbrecht, tritt die Todesanzeige vor allem im Zusammenhang mit § 1968 BGB auf. Die mit dem Inserat verbundenen Kosten sind Beerdigungskosten und daher vom Erben zu zahlen. Hierzu entschied jüngst das OLG München, dass der Anzeigenpreis auch dann eine Nachlassverbindlichkeit ist, wenn der Erbe im Inserat nicht namentlich genannt wird. Es reicht aus, wenn der Name des Erblassers in der Anzeige steht (Az. 20 U 2853/08).

Strafrecht

Im Strafrecht fallen zwei Gerichtsentscheidungen auf.

  • 2007 entschied das OLG Bamberg über die Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86a StGB) in einer Todesanzeige (Az. 2 Ss 43/07). Der Inserent hatte die Lebensdaten durch Lebens- und Todesrunen gekennzeichnet. Was nicht viele wissen: Die Lebensrune war das Kennzeichen des Sanitätsdienstes der SA. Obwohl er sich die Zeichen bewusst zunutze gemacht hatte, ging das Verfahren zugunsten des Angeklagten aus. Unbefangene Dritte würden die Symbole schließlich – anders als etwa beim Hakenkreuz oder den bekannten SS-Runen – nicht als markante Kennzeichen nationalsozialistischer Organisationen erkennen.
  • Über den Fall eines Unternehmers, der systematisch Todesanzeigen auswertete, um den Hinterbliebenen Schein-Rechnungen zu schicken, urteilte 2001 der BGH. Der Angeklagte hatte an die an erste Stelle genannten Hinterbliebenen der Inserate aus 240 Tageszeitungen Angebotsschreiben geschickt. Diese Schreiben stellten streng genommen nur Offerten für eine Internet-Todesanzeige dar, sollten aber – durch Merkamle wie Verzicht auf eine Anrede, Angabe einer Zahlungsfrist und einen beigefügten Überweisungsträger – den Eindruck erwecken, eine Rechnung für die bereits erschienene Zeitungsanzeige zu sein. Der Mann wurde wegen Betrugs (§ 263 StGB) verurteilt (Az. 4 StR 439/00).

Wettbewerbsrecht (eigentlich auch: Datenschutzrecht)

Ebenfalls um Post, die Inserenten von Todesanzeigen erhielten, ging es in dem BGH-Urteil Grabmalwerbung. Der BGH entschied 2010, dass eine zwei Wochen nach dem Todesfall auf dem Postweg versandte Werbung für Grabmale keine unzulässige Belästigung der Hinterbliebenen im Sinne von § 7 I 1 UWG darstellt. Unaufgeforderte Besuche von Steinmetzen beziehungsweise entsprechenden Vertretern hatte der BGH 1967 erst nach Ablauf einer Wartefrist von vier Wochen für zulässig gehalten (Az. Ib ZR 3/65), von einem Werbeschreiben gehe jedoch „kein auch nur annähernd vergleichbarer Druck aus“. Zu der jüngeren BGH-Entscheidung ist jedoch anzumerken, dass eine etwaige dateimäßige Datenverarbeitung in der seit dem 1. September 2009 geltenden Fassung des BDSG unzulässig wäre (siehe auch: Gola, RDV 2011, 85, 86). Als Erlaubnisnorm käme schließlich nur § 28 III BDSG in Betracht. Die zulässigen Quellen sind mittlerweile jedoch auf allgemein zugängliche Verzeichnisse reduziert, zu denen Todesanzeigen in Zeitungen aber nicht zählen.

„Bonus“

Damit auch die über die Einleitung angefixten Baumfreunde auf ihre Kosten kommen: Weick unterteilt Baumschäden in NJW (2011, 1702, 1702ff.) in

  • Schäden durch umstürzende oder abbrechende Bäume,
  • Baumwurzelfälle und
  • Beeinträchtigungen durch abfallendes Laub und sonstige Kleinteile.

Sein Resümee: Es ist in Deutschland noch nicht gelungen, alle aufgezeigten Probleme überzeugend zu lösen, die Franzosen sind uns ein Stück voraus, haben aber noch Defizite in der nachbarrechtlichen Bewältigung von Laub- und Nadelfällen.