Gedächtnisprotokoll eines Kaffeehaus-Besuchs

Bechergutschein
Zuletzt ausgegebener Becher mit Restguthaben

tl;dr Ein – offenbar ein bisschen zu sehr von den Normen abweichender – Gutschein ist nach einigem Hin und Her teilweise eingelöst und hinsichtlich des Restguthabens nachträglich befristet worden.

Vorgeschichte

Anfang des Jahres kauften meine Frau und ich bei einer von uns bisher geschätzten Kaffeehauskette für eine Familienfeier Kuchen und Gebäck. Wir wandten einen dreistelligen Eurobetrag auf. Wegen dieses Bestellvolumens zeigte der mit der Bearbeitung unserer Bestellung befasste – in der örtlichen Filiale offenbar mit Leitungsaufgaben betraute – Mitarbeiter sich uns gegenüber in Gestalt eines

Gutscheins über 6 Getränke (Größe: Tall)

erkenntlich. Da gerade keine Papiergutscheine greifbar waren, beschriftete der Mann einen Getränkebecher mit – wörtlich oder sinngemäß – «6× Tall Gutscheine», setzte seine Initialen hinzu und versah den so erstellten Becher mit einem Stempelabdruck der Niederlassung. Nachdem ein Gutschein dieser Form nicht besonders gut ins Portemonnaie passt, kam es trotz einiger zwischenzeitlicher Besuche erst gestern zur Einlösung. Ein Vorgang, der sich als unerwartet komplex erweisen sollte und hier – leicht vereinfacht, aber mindestens sinngemäß zutreffend und ohne Übertreibungen oder Überspitzungen – wiedergegeben wird:

Einlösung mit Hindernissen

Verfasser: Von diesem Gutschein über 6 Getränke würden wir gerne 2 einlösen.

Mitarbeiter zeigt sich skeptisch, lässt Hintergründe schildern.

Anmerkung: Der Pappbecher lässt die Kaffeehauskette als Ausstellerin und den Willen, dem Inhaber insgesamt sechs Getränke zu servieren, dauerhaft erkennen, und dürfte als sonstige Urkunde ein kleines Inhaberpapier gemäß § 807 BGB darstellen.

Mitarbeiter: Das geht nicht. Der Kollege durfte diesen Gutschein gar nicht ausstellen.

Verfasser: Für uns hatte das schon recht verbindlichen Charakter.

Anmerkung: Der Kunde darf grundsätzlich davon ausgehen, dass ein von einem Angestellten getätigtes Rechtsgeschäft wirksam mit dem Unternehmen zustande kommt. Wenn der Barista in Dienstkleidung hinter dem Tresen einen offiziellen Pappbecher bestempelt, sprechen die Umstände, siehe § 164 I 2 BGB, ziemlich deutlich für ein Geschäft im Namen des Kaffeehauses. Das Vertrauen in die Befugnis des Mitarbeiters wird nicht zuletzt durch § 56 HGB genährt.

Mitarbeiter: Na gut. Aber ich kann da ja nichts abstreichen. Sie können den nur auf einmal einlösen.

Verfasser denkt: Er wird doch nicht ernsthaft meinen, dass wir den Rest verfallen lassen sollen. Sagt: Aber wir sind doch nur zu zweit. Was sollen wir mit sechs Getränken?

Mitarbeiter: Gutscheine über den Rest kann Ihnen nicht ausgeben, das wäre ja wie Bargeld. Wie alt ist denn der Becher?

Verfasser: Von Ende Februar 2012.

Anmerkung: Gutscheine dürfen grundsätzlich befristet werden. Insbesondere der aus reiner Nettigkeit herausgegebene hätte wohl derart beschränkt werden können. Die zulässige Dauer einer solchen Befristung ist hier jedoch unerheblich, weil keine vorgenommen wurde. Es dürfte ein Fall der dreijährigen Regelverjährung vorliegen, beginnend gemäß §§ 195, 199 I BGB am 31. Dezember 2012.

Mitarbeiter: Dann ist der Gutschein ja lange abgelaufen.

Verfasser: Nein.

Frau des Verfassers (genervt): Lassen Sie uns die Getränke bitte bezahlen.

Verfasser wäre damit einverstanden und formt den Gedanken, anhand dieser Episode einen Artikel über den Urkundscharakter eines Pappbechers, Stellvertretung und die Verjährung von Gutscheinen für seine Website zu verfassen.

Mitarbeiter lenkt ein und erstellt neuen Bechergutschein, beschriftet diesen mit dem Restguthaben: 3

Verfasser: Das hier sollte wohl 4 heißen. (Ergänzt das Themenspektrum des Artikels gedanklich um Dyskalkulie.)

Mitarbeiter zeigt auf den alten Becher: Das ist doch klar ’ne 5.

Verfasser: Machen Sie doch, was Sie wollen.

Mitarbeiter: Also gut. Ich mache einen neuen Becher mit 4 als Rest. Der ist dann aber nur bis Ende des Jahres gültig.

Frau des Verfassers: Ist in Ordnung.

Anmerkung: Damit verfällt das Restguthaben an dem Tag, an dem die Regelverjährung an sich erst begonnen hätte – im Prinzip ein krasser Nachteil für uns. Unabhängig davon, ob die Zustimmung meiner Frau zu einer nachträglichen Befristung oder einem Verjährungsverzicht führen sollte: Wertmäßig dürfte dieser Akt dem Bereich des täglichen Lebens gemäß § 1357 I BGB zuzuordnen sein. Es kann dahinstehen, ob eine solche Erklärung aufgrund ihrer Rechtsnatur noch zur Bedarfsdeckung der Ehegatten zählt, da ich das wohl konkludent – auch mit Rücksicht auf die anderen Gäste in der zwischenzeitlich entstandenen Warteschlange – gebilligt habe.

Fazit

Wir kommen darüber weg. Ich verzichte ob seiner Banalität auch auf ein persönliches Fazit dieses vermutlich alltäglichen Vorfalls, wünschte aber, dass Kundenbindungsstrategen (und ggf. Personalentscheider), insbesondere solche, die in Premium-Kaffeehausketten Verantwortung tragen, sich diese Bequemlichkeit nicht erlauben.