Das Bundesarbeitsgericht (BAG) konnte in einem kürzlich abgeschlossenen Revisionsverfahren offen lassen, ob zum Recht auf Überlassung einer Kopie gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO auch die Erteilung einer Kopie von E-Mails gehört.
Ein ehemaliger Mitarbeiter hatte Kopien seines E-Mail-Verkehrs sowie der E-Mails verlangt, die ihn namentlich erwähnen. Dieser Klageantrag war nicht hinreichend bestimmt im Sinne vom § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Es sei unklar, Kopien welcher E-Mails die Arbeitgeberin zu überlassen hätte. Die E-Mails, von denen eine Kopie zur Verfügung gestellt werden sollte, hätten so genau bezeichnet sein müssen, dass auch im Vollstreckungsverfahren klar gewesen wäre, auf welche E-Mails sich die Verurteilung bezieht. Wenn dies nicht möglich sei, sei im Wege der Stufenklage nach § 254 ZPO vorzugehen.
Die hochumstrittene Frage, ob Art. 15 Abs. 3 DSGVO einen eigenständigen Anspruch auf Datenkopie gewährt (extensive Ansicht) oder ob die Vorschrift nur eine besondere, inhaltlich nicht über Abs. 1 hinausgehende Form der Auskunft regelt (restriktive Ansicht), ist damit erneut offen geblieben.
BAG, Urteil vom 27.4.2021, Az. 2 AZR 342/20