BAG: Klageantrag auf Herausgabe einer Datenkopie muss hinreichend bestimmt sein

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) konnte in einem kürzlich abgeschlossenen Revisionsverfahren offen lassen, ob zum Recht auf Überlassung einer Kopie gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO auch die Erteilung einer Kopie von E-Mails gehört.

Ein ehemaliger Mitarbeiter hatte Kopien seines E-Mail-Verkehrs sowie der E-Mails verlangt, die ihn namentlich erwähnen. Dieser Klageantrag war nicht hinreichend bestimmt im Sinne vom § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Es sei unklar, Kopien welcher E-Mails die Arbeitgeberin zu überlassen hätte. Die E-Mails, von denen eine Kopie zur Verfügung gestellt werden sollte, hätten so genau bezeichnet sein müssen, dass auch im Vollstreckungsverfahren klar gewesen wäre, auf welche E-Mails sich die Verurteilung bezieht. Wenn dies nicht möglich sei, sei im Wege der Stufenklage nach § 254 ZPO vorzugehen.

Die hochumstrittene Frage, ob Art. 15 Abs. 3 DSGVO einen eigenständigen Anspruch auf Datenkopie gewährt (extensive Ansicht) oder ob die Vorschrift nur eine besondere, inhaltlich nicht über Abs. 1 hinausgehende Form der Auskunft regelt (restriktive Ansicht), ist damit erneut offen geblieben.

BAG, Urteil vom 27.4.2021, Az. 2 AZR 342/20