Rechtsprechung zu Luftbildern ist das neue Schwarz

Luftbild zeigt Themse und Tower Bridge in London
Luftbild zeigt Themse und Tower Bridge in London

Es wäre wohl übertrieben, zu postulieren, dass Gerichtsentscheidungen zu Luftbildern „trenden“. Sie fallen derzeit gleichwohl verstärkt auf:

Zuletzt widmete sich das Verwaltungsgericht (VG) Stade der Frage, ob das Umpflügen eines Ackers mit Luftbildern aus Google Earth nachgewiesen werden kann. Geht: VG Stade, Urteil vom 17.03.2021, Az. 6 A 1302/19 (Revision zugelassen).

Im Januar 2021 hieß es schon vom Oberlandesgericht Düsseldorf, dass Luftbilder von Google Maps & Co. allgemeinkundig sind.

Wiederum kurz davor war das Landgericht Frankfurt am Main im November 2020 für eine am technischen Fortschritt orientierte Gesetzesauslegung eingetreten und hatte Drohnenaufnahmen einer Autobahnbrücke (Werk der Baukunst) als Fall der Panoramafreiheit angesehen (Urteil vom 25.11.2020, Az. 2-06 O 136/20):

[…] Nach überkommener Auffassung ist eine Luftaufnahme eines Gebäudes nicht nach § 59 Abs. 1 UrhG privilegiert, weil dadurch Teile des Gebäudes aufgenommen werden, die von dem Weg, der Straße oder dem Platz aus nicht zu sehen sind […] Dem schließt sich das Gericht nicht an […] muss auch die technische Entwicklung der letzten Jahre berücksichtigt werden. […]