Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank, die ohne inhaltliche Einschränkung die Zustimmung der Kund:innen zu Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Sonderbedingungen fingieren, sind unwirksam.
Gegenstand des vom Verbraucherzentrale Bundesverband betriebenen Verfahrens war eine weithin gebräuchliche Standardklausel, derzufolge Änderungen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Kund:innen spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten werden. Eine Zustimmung der Kund:innen gilt als erteilt, wenn bis zum vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens keine Ablehnung erfolgt. Auf diese Genehmigungswirkung weisen Banken üblicherweise besonders hin. Die Kund:innen haben in der Regel lediglich die Wahl, die AGB-Änderung durch Schweigen zu akzeptieren oder die Geschäftsbeziehung aufzukündigen.
Die Wurzel des Übels: Die bisher übliche Änderungsklausel betrifft nicht nur Anpassungen einzelner Details, sondern erlaubt grundsätzlich jede beliebige Änderung.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat daher erkannt, dass eine solche Klausel von wesentlichen Grundgedanken der § 305 Abs. 2, § 311 Abs. 1, §§ 145 ff. BGB abweicht, indem sie das Schweigen der Verwendungsgegner:innen als Annahme eines Vertragsänderungsantrags qualifiziert. Diese Abweichung benachteiligt die Kund:innen unangemessen nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Es wäre schließlich möglich, die gesamte Rechtsbeziehung zwischen Bank und Kund:innen bei Ausblieben einer fristgerechten Ablehnung so gravierend umzugestalten, dass es an sich geboten wäre, einen den Erfordernissen der § 305 Abs. 2, § 311 Abs. 1, §§ 145 ff. BGB genügenden Änderungsvertrag zu schließen.
BGH, Urteil vom 27.04.2021, Az. XI ZR 26/20