Kindern von Influencer:innen, die zur Schaffung eines „niedlich-authentischen Werbeumfelds“ eingesetzt werden, das dann zum Haushaltseinkommen der elterlichen Content-Kreatoren beiträgt, wird oft ein wichtiger Rückzugsraum und ein mehr oder weniger großes Stück der Privatsphäre genommen. Man muss vermutlich nicht einmal lange nachdenken, dass einem zahlreiche weitere gewichtige Bedenken gegen die kommerzielle Bereicherung an der Privatsphäre der eigenen Kinder einfallen.
Benedikt Buchner und Maximilian Schnebbe haben sich unlängst sehr lesenswert mit der rechtlichen Zulässigkeit dieses Phänomens befasst [€]:
Die Veröffentlichung von Kinderfotos im öffentlich zugänglichen Bereich einer Plattform wie Instagram ist demnach regelmäßig unzulässig. Insbesondere können Influencer:innen sich nicht auf wirksame Einwilligungen berufen. Die gezeigten Kinder sind – auch meine Beobachtung – regelmäßig jünger als 16 Jahre und praktisch weder einsichts- noch einwilligungsfähig. Einleuchtend, aber sicherlich vielfach übersehen: Influencer:innen können die Einwilligung auch nicht stellvertretend für ihre Kinder erklären, da sie gleichzeitig die elterliche Verantwortung tragen und datenschutzrechtlich verantwortlich sind (unwirksames Insichgeschäft, § 181 BGB).
Buchners und Schnebbes Schlusswort:
Diese [kommerzielle, d. Verf.] Verwertung [von Bildern junger Kinder, d. Verf.] geschieht auf Kosten der schwächsten und schutzbedürftigsten Mitglieder unserer Gesellschaft. Es bleibt zu hoffen, dass die Datenschutzaufsichtsbehörden einer solchen Praxis bald flächendeckend durch abschreckende Bußgelder entgegentreten werden.