BGH/KG Berlin: AGB-Klausel von Netflix zur jederzeitigen Preiserhöhung unzulässig

alter Fernseher am Straßenrand
Fernseher hat ausgedient

Die vom Berliner Kammergericht (KG) untersagte Preiserhöhungsklausel

Unser Abo-Angebot und die Preise für den Netflix-Dienst können sich gelegentlich ändern. Sie werden jedoch mindestens 30 Tage vor deren Inkrafttreten über jegliche Änderungen an Preisen und unserem Abo-Angebot informiert.

bleibt unzulässig. Sie ermöglicht nicht nur die – zulässige – Weitergabe von Kostensteigerungen (= Vermeidung einer Gewinnschmälerung), sondern auch Preiserhöhungen mit dem Ziel der Erhöhung des Gewinns.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Nichtzulassungsbeschwerde der Streamning-Anbieterin verworfen. Netflix hatte sich erstmals nach Erlass des Berufungsurteils gegen die Streitwertfestsetzung des LG Berlin unterhalb der 20.000-Euro-Marke des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO gewandt.

Es bleibt also bei der Berufungsentscheidung.

Die Entscheidung des KG zur Preiserhöhungsklausel (Rn. 96ff.):

Das KG hatte sich eingehend mit der Klausel befasst, allerdings „nur“ hinsichtlich der Preiserhöhung. Dass Netflix sich mit derselben Klausel auch einen Leistungsänderungsvorbehalt ausbedungen hat, konnte dahinstehen:

[…] Preisanpassungsklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen [sind] nicht grundsätzlich unwirksam (vgl. auch BGH NJW 2008, 360, Rn 10).

Die Schranke des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB wird jedoch nicht eingehalten, wenn die Preisanpassungsklausel es dem Verwender ermöglicht, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus den zunächst vereinbarten Preis ohne Begrenzung anzuheben und so nicht nur eine Gewinnschmälerung zu vermeiden, sondern einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen. Dementsprechend sind Preisanpassungsklauseln nur zulässig, wenn die Befugnis des Verwenders zu Preisanhebungen von Kostenerhöhungen abhängig gemacht wird und die einzelnen Kostenelemente sowie deren Gewichtung bei der Kalkulation des Gesamtpreises offen gelegt werden, so dass der andere Vertragsteil bei Vertragsschluss die auf ihn zukommenden Preissteigerungen einschätzen kann (vgl. BGH NJW 2008, 360, Rn 10).

Diesen Anforderungen wird die beanstandete Preisanpassungsklausel der Beklagten offensichtlich nicht gerecht.

[…]

Die beanstandete Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ist noch weniger bestimmt. Sie nennt keinerlei Faktoren, von denen eine Preisanpassung abhängig sein soll, sondern stellt diese vollständig in das Belieben der Beklagten.

[…]

Zum anderen führt die Klausel deshalb auch nach ihrem Inhalt zu einer unangemessenen Benachteiligung des Verbrauchers.

So ist die […] Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Pay-TV-Senders für unzulässig erklärt worden, weil sie Preiserhöhungen nicht auf den Umfang der Kostensteigerung begrenzt und sogar dann gestattet hat, wenn der Anstieg eines Kostenfaktors durch rückläufige Kosten in anderen Bereichen ausgeglichen wird. Somit ermögliche die Bestimmung der dortigen Beklagten, die Preise ohne jede Begrenzung zu erhöhen und nicht nur insgesamt gestiegene Kosten an ihre Kunden weiterzugeben, sondern auch einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen. Gerade eine solche Verschiebung des vertraglichen Gleichgewichts durch einen praktisch unkontrollierbaren Preiserhöhungsspielraum wolle § 307 BGB verhindern (vgl. BGH NJW 2008, 360, Rn 12).

Die hier zu beurteilende Klausel eröffnet der Beklagten einen unkontrollierbaren Preiserhöhungsspielraum.

[…]

Entgegen der Auffassung des Landgerichts und der Beklagten wird die Unangemessenheit der Preisanpassungsklausel nicht dadurch kompensiert, dass dem Vertragspartner der Beklagten in den „Netflix-Nutzungsbestimmungen“ unter Nummer 3.3 die Möglichkeit eingeräumt wird, die sogenannte „Netflix-Mitgliedschaft“, also das Vertragsverhältnis mit der Beklagten, jederzeit zu kündigen.

Wenn eine Konkretisierung der Anpassungsmaßstäbe wegen der Besonderheit der Vertragsbeziehung auf unüberwindbare Schwierigkeiten stößt, kann zwar im Einzelfall ein angemessener Interessenausgleich dadurch erreicht werden, dass dem Vertragspartner ab einem bestimmten Umfang der Preissteigerung ein Kündigungsrecht eingeräumt wird (vgl. BGH NJW 2008, 360, Rn 13).

Ein solcher Ausnahmefall ist hier schon deshalb nicht anzunehmen, weil die Beklagte keine Anpassungsmaßstäbe angibt.

Die Beklagte hat aber auch nicht nachvollziehbar dargetan, dass die Kostenelemente und die Maßstäbe, nach denen Änderungen ihrer Kosten zu einer Erhöhung der Preise führen sollen, noch nicht einmal in Grundzügen dargelegt werden können. Allein deshalb, weil für die Preisgestaltung zahlreiche Faktoren maßgebend sein können, ist es nicht unmöglich, einen Preisänderungsvorbehalt für den Kunden verständlich zu formulieren. Dem steht auch nicht der von der Beklagten geltend gemachte Umstand entgegen, dass sie ihre Leistungen auf einem sehr dynamischen Markt anbietet und auf dessen weitere Entwicklungen mit ihrer Preisgestaltung reagieren muss. An die Konkretisierung der einzelnen Tatbestände wäre kein allzu strenger Maßstab anzulegen, wenn die Komplexität und die Dynamik des betroffenen Marktes einer näheren Eingrenzung entgegenstünden (vgl. BGH NJW 2008, 360, Rn 13).

Im Übrigen kann die Beklagte auf Veränderungen der Marktverhältnisse auch mit einer ordentlichen Kündigung der unbefristet eingegangenen Vertrags Verhältnisse reagieren (vgl. BGH NJW 2008, 360, Rn 13).

[…]

Von dem Risiko, Sich nach einer ordentlichen Kündigung mit einem neuen Angebot dem Wettbewerb stellen zu müssen, kann die Beklagte sich nicht auf Kosten ihrer Vertragspartner befreien (vgl. BGH NJW 2008, 360, Rn 13). Nach einer Veränderung der Marktverhältnisse und einer ordentlichen Kündigung wäre die Beklagte auf der Grundlage von § 621 Nr. 3 BGB jedenfalls nicht mehr als sieben Wochen an die Vertragsverhältnisse zu den bestehenden Bedingungen gebunden. Die Beklagte über diesen Zeitraum an ihre ursprüngliche Kalkulation gebunden zu halten, erscheint schon deshalb nicht unangemessen, weil die „Netflix-Nutzungsbegingungen“ ohnehin eine Frist von mindestens 30 Tagen von der Ankündigung der Preisänderung bis zu deren Inkrafttreten vorsehen.

[…]

Es trifft zu, dass der Verbraucher sich angesichts der von der Beklagten gestellten Bedingungen durch rechtzeitige Ausübung des ihm zustehenden Kündigungsrechts einer Preiserhöhung entziehen kann, weil seine Kündigung das Vertragsverhältnis beendet, bevor die Preisanpassung in Kraft tritt.
Es trifft aber nicht zu, dass in dieser Konstellation jedwede Benachteiligung des Verbrauchers ausgeschlossen ist.

Die Beklagte nimmt dem Verbraucher die Möglichkeit, die Zulässigkeit einer von bestimmten Kriterien abhängigen Preiserhöhung überprüfen zu lassen und damit auch die Möglichkeit, die Beklagte zu einer Fortsetzung des unbefristeten Dauerschuldverhältnisses zu den ursprünglich vereinbarten Bedingungen zumindest bis zum Wirksamwerden einer von der Beklagten erklärten ordentlichen Kündigung zu zwingen.

BGH, Beschluss vom 15.04.2021, Az. I ZR 23/20
KG Berlin, Urteil vom 20.12.2019, Az. 5 U 24/19