Je kürzer, desto origineller muss ein Slogan oder eine Textzeile sein, um Urheberschutz zu genießen. Originalität liegt natürlich im Auge der betrachtenden Person.
Chancenlos etwa „Auf bald – beim Wienerwald“, dem der OGH Wien keinen Schutz zusprechen wollte (MR 1994, 120 ff.). Rund 400 Kilometer westlich davon hatte es beim OLG München für „Heute bleibt die Küche kalt, wir gehen in den Wiener Wald“ noch gereicht (unveröffentlichtes Urteil vom 10.1.1969, Az. 6 U 1778/68, siehe auch Stollwerck, ZUM 2015, 867).
Ob eine Schlafsackwerbung mit „Ein Himmelbett als Handgepäck“ die nötige Schöpfungshöhe hat, was das OLG Düsseldorf bejahte, hat der BGH leider offen gelassen (Urteil vom 15.06.1966, Az. Ib ZR 55/64).
Keine Werkschöpfungen im Sinne von § 2 UrhG sind jedenfalls „1000 Mal berührt, 1000 Mal ist nichts passiert“ (LG Frankfurt/Main, Urteil vom 02.12.1993, Az. 2/3 O 736/92) sowie „Wir fahr’n, fahr’n, fahr’n auf der Autobahn“ (OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.12.1977, Az. 20 U 46/77). Ganz anders dagegen verhält es sich nach dem OLG Köln – bei der nostalgischen Schöfpung „Biegsam wie ein Frühlingsfalter, bin ich im FORMA Büstenhalter“ (GRUR 1934, 758).
Wie sich diese Ergebnisse erklären? Vielleicht wird in solchen Fällen eine kleine Münze geworfen, um zu einem Ergebnis zu kommen?!
Immerhin ist sie richtig gefallen, als es beim LG München I um
Ja und jetzt, jetzt bring ma wieder Schwung in die Kiste, hey ab geht die Post, let’s go, let’s fetz, volle Pulle, volle Power, wow, super!
ging. Allerdings kann man „sorry, kein Urheberschutz“ bestimmt auch netter sagen als einen Text als lose und willkürlich erscheinende Aneinanderreihung situativ hervorgebrachter, gebräuchlicher anpreisender Begriffe banalster Art und Weise zu bezeichnen, die in ihrer Belanglosigkeit vergleichbar mit „Samba de Janeiro“ ist (Endurteil vom 12.12.2017, Az. 33 O 15792/16).