BGH: Wortmarke „Black Friday“ für Werbedienstleistungen gelöscht

Schwarze Wand in einer U-Bahn-Station, London.
Schwarz sehen.

Die Wortmarke „Black Friday“ hatte nicht ohne Grund eine beeindruckende Anzahl von Löschungsanträgen auf sich vereinigt. Das fehlen jeglicher Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) und der rein beschreibende Charakter der Marke (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, früher: Freihaltebedürfnis) standen ihr auf die Stirn geschrieben.

„Black Friday“ war Ende 2013 u.a. für die Or­ga­ni­sa­ti­on und Durch­füh­rung von Wer­be­ver­an­stal­tun­gen und die Pla­nung von Wer­be­maß­nah­men eingetragen worden, obwohl schon 2012 viele Rabattaktionen des deutschen Elektronikhandels unter dem Schlagwort gelaufen waren.

Jetzt hat der Bundesgerichtshof die Entscheidung des Bun­des­pa­tent­ge­richts bestätigt, die Wort­mar­ke „Black Fri­day“ für die we­sent­li­chen Dienst­leis­tun­gen des Be­reichs Wer­bung zu lö­schen.

Endlich.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.05.2021, Az. I ZB 21/20