Die Wortmarke „Black Friday“ hatte nicht ohne Grund eine beeindruckende Anzahl von Löschungsanträgen auf sich vereinigt. Das fehlen jeglicher Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) und der rein beschreibende Charakter der Marke (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, früher: Freihaltebedürfnis) standen ihr auf die Stirn geschrieben.
„Black Friday“ war Ende 2013 u.a. für die Organisation und Durchführung von Werbeveranstaltungen und die Planung von Werbemaßnahmen eingetragen worden, obwohl schon 2012 viele Rabattaktionen des deutschen Elektronikhandels unter dem Schlagwort gelaufen waren.
Jetzt hat der Bundesgerichtshof die Entscheidung des Bundespatentgerichts bestätigt, die Wortmarke „Black Friday“ für die wesentlichen Dienstleistungen des Bereichs Werbung zu löschen.
Endlich.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.05.2021, Az. I ZB 21/20