Das Widerrufsrecht für Verbraucher bleibt bei Verträgen außerhalb von Geschäftsräumen ein scharfes Schwert. Es erlischt nicht, wenn Verbrauchern eine Widerrufsbelehrung bei Vertragsschluss nur erteilt, die Belehrung und das Widerrufsformular aber nicht ausgehändigt werden. Bei Dienstleistungen gibt es im Falle der Missachtung auch dann keinen Wertersatz für bereits erbrachte Leistungen, wenn der sofortige Leistungsbeginn ausdrücklich gewünscht war.
BGH, Urteil vom 26.11.2020, Az. I ZR 169/19