Müssen abgemahnte Anschlussinhaber, die selber weder Täter, Teilnehmer oder Störer der vorgeworfenen unbefugten öffentlichen Zugänglichmachung eines geschützten Werks über eine sog. Tauschbörse waren, nach Erhalt einer Abmahnung vorprozessual die ihnen bekannten Täter benennen? Antwort des BGH: Nein.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.12.2020, Az. I ZR 228/19 (Saints Row, PDF)