Ist eine AGB-Klausel wie „Bewertungen (Sterne, Kommentare) innerhalb sozialer Medien (z.B. Google My Business) geben die Parteien nur im gegenseitigen Einvernehmen ab.“ das Allheilmittel zur Sicherung der eigenen Online-Reputation?
Schön wär’s! Aber auch falsch.
Das Landgericht (LG) Koblenz hat einem Coachingdienstleister diese Bestimmung und einen – darauf muss man erstmal kommen! – vertragsstrafenbewehrten Vorbehalt der Entfernung missliebiger Rezensionen auf erstes Anfordern verboten.
Solche Zensur-Klauseln verhindern die Abgabe negativer Bewertungen und seien daher unwirksam, so das LG Koblenz laut einer Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale. Die vor einem solchen Hintergrund abgegebenen Bewertungen seien nicht objektiv. Dies sei den Leser:innen der Bewertungen jedoch nicht bewusst, sodass sie irregeführt werden.
LG Koblenz, Urteil vom 26.01.2021, Az. 3 HK O 19/20 (nicht rechtskräftig)