Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass die bis Februar 2016 von Booking.com verwendeten „engen Bestpreisklauseln“ kartellrechtswidrig waren. Die daran gebundenen Hotels durften im eigenen Onlinevertrieb keine günstigeren Zimmerpreise und Vertragsbedingungen anbieten als auf Booking.com.
Den Hotels wird durch eine derartige Klausel insbesondere die naheliegende Möglichkeit genommen, die eingesparte Vermittlungsprovision vollständig oder teilweise in Form von Preissenkungen weiterzugeben und dadurch Kunden zu werben.
Booking.com will damit eine angemessene Vergütung für sich selbst sichern und dem sog.„Trittbrettfahrerproblem“ vorbeugen, dass Gäste direkt beim Hotel buchen, nachdem sie sich auf Booking.com informiert haben.
Die enge Bestpreisklausel beschränkt allerdings den Wettbewerb beim Anbieten von Hotelzimmern. Der BGH-Kartellsenat hat eine Einzelfreistellung gemäß Art. 101 Abs. 3 AEUV ausgeschlossen. Denn: Für den ohne Zweifel erheblichen Effizienzvorteil für Kund:innen (Suchen, Vergleichen und Buchen von Hotels) und Anbieter:innen (massive Reichweite) ist die enge Bestpreisklausel nicht erforderlich.
Das Trittbrettfahrerproblem sei jedenfalls weniger gravierend für Booking.com als die mit der engen Bestpreisklausel für die Hotels verbundenen Behinderungen.
BGH, Beschluss vom 18. Mai 2021, Az. KVR 54/20 (Pressemitteilung)