Mal wieder über ein Exemplar der Anonymisierungskunst in der deutschen Justiz gestolpert. Das Hanseatische OLG über Udo L. aus H. (Urteil vom 22.02.2012, Az. 5 U 21/10):
Im Jahr 1973 machte der Beklagte seine erste Tournee mit dem von ihm gegründeten ‚P.‘ und schaffte mit dem Lied ‚Alles klar auf der A. D.‘ […] seinen Durchbruch.
Mein bisheriger Favorit für die „Goldene Schwärzung 2022“ ist de facto eine Weißung und findet sich in Knuspermüsli II (BGH, Urteil vom 07.04.2022, Az. I ZR 143/19):
Bei der Gelegenheit
Wer mag wohl dieser nebulöse Automobilkonzern V-AG sein, deren Tochterunternehmen am LG Ingolstadt (Urteil vom 29.07.2022, Az. 83 O 1394/21) das Gendern verboten werden sollte? Und was ist beim LG Stuttgart schiefgelaufen, wo in der Karosseriedesign-Entscheidung (Urteil vom 26.07.2018, Az. 17 O 1324/17) zwar angemessen mysteriös vom international bekannten Sportwagenhersteller die Rede ist, das gegenständliche Modell aber gar nicht als „P. 911“ abgekürzt wird, sondern beim vollen Namen genannt wird?