OLG Düsseldorf: Schluss mit lustig!

Der Fall „Surfspaß im ganzen Haus“ setzt sich fort. Das LG Düsseldorf hatte entgegen § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG in der Fassung seit 02.12.2020 seine Zuständigkeit mit phantasiereicher Begründung angenommen und von einer Anhörung der Antragsgegnerin abgesehen.

Hiergegen legte die Antragsgegnerin sofortige Beschwerde zum OLG Düsseldorf ein. Obwohl das OLG den falschen Rechtsbehelf als unstatthaft verwerfen musste, sah es sich veranlasst, umfassend zur Anhörungspflicht sowie zum Gerichtsstand Stellung zu nehmen.

Bemerkenswert ist zunächst, dass das LG Düsseldorf, das die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kannte, von einer Einbeziehung der Antragsgegnerin in das Eilverfahren – mündliche Verhandlung! – abgesehen hatte, obwohl der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung umfangreiche Ausführungen zur örtlichen Zuständigkeit enthielt, die in der Abmahnung nicht enthalten waren.

Auch zur örtlichen Zuständigkeit findet das OLG deutliche Worte:

Die Kammer wird im Falle eines Widerspruchs ihre Auffassung zur örtlichen Zuständigkeit […] überprüfen müssen. Gegen die vom Landgericht vorgenommene Auslegung des […] § 14 Abs. 2 UWG n.F. bestehen erhebliche Bedenken.

Es führt aus, dass § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG nicht nur Verstöße gegen internetspezifische Kennzeichnungsvorschriften erfasst und stützt sich dabei auf Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Regelung.

Die Gerichtsstände des § 14 Abs. 2 UWG n.F. sind nicht ausschließlich. Die Ausschließlichkeit der Gerichtsstände des § 14 UWG a.F. wurde aus „außerdem nur“ hergeleitet. Das Wort „nur“ fehlt in der Neufassung. Damit sollte erreicht werden, dass die in Abs. 2 genannten Gerichtsstände nicht mehr ausschließlich und damit nunmehr einer Vereinbarung oder einer rügelosen Einlassung zugänglich sind (BT-Drs. 19/12084, S. 35).

Ferner beachtlich:

Eine teleologische Einschränkung verbietet sich auch deswegen, weil dem Gesetzgeber mögliche Einschränkungen vor Augen standen, er diese aber nicht übernommen hat. In § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG hat er eine (allerdings auch nur begrenzte) Einschränkung vorgenommen. Die GRUR hatte im Vorfeld Einschränkungen bei der Abschaffung des fliegenden Gerichtsstandes bei Verstößen gegen bestimmte Kennzeichnungs- und Informationspflichten vorgeschlagen (GRUR 2019, 59 [€]). Auch in der Sachverständigenanhörung am 23. Oktober 2019 vor dem Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages sind verschiedentlich in diese Richtung gehende Einschränkungen vorgeschlagen worden. Der Gesetzgeber hat jedoch in Kenntnis dieser Möglichkeiten eine Einschränkung gerade nicht vorgenommen. Daraus kann nur der Schluss gezogen werden, dass eine derartige Einschränkung gerade nicht gewollt war.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.02.2021, Az. I-20 W 11/21

Rechtsprechung zum fliegenden Gerichtsstand nach der 2020er UWG-Reform