LG Düsseldorf ./. UWG 2020

Das Landgericht (LG) Düsseldorf hat zwischenzeitlich in der Sache „Surfspaß im ganzen Haus“ über den Widerspruch der Antragsgegnerin verhandelt und die einstweilige Verfügung bestätigt. Dass die 8. Kammer für Handelssachen (KfH) es mit ihren Überlegungen zur weitgehenden Beibehaltung des fliegenden Gerichtsstands ernst meint, wird abermals mehr als deutlich.

Eingangs täuscht die Kammer kurz an, dass sie zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine weiteren Entscheidungen Bezug nimmt. Dann folgen 19 (!) Absätze des Wider und nicht zuletzt Für der eigenen Position. Geneigte Leser:innen mögen hier in den Volltext eintauchen.

Im Rahmen der unstatthaften sofortigen Beschwerde hatte das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf in diesem EV-Verfahren schon im Februar 2021 deutlich gemacht, dass es eine breitere Anwendung von § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG für geboten hält. Zwischenzeitlich hat das LG seine Argumentation vertieft und eine Kammer des LG Frankfurt/Main ist dieser Haltung beigetreten.

Das LG lässt es sich im Urteil auch nicht nehmen, den Aufsatz von Richter am OLG Köln Martin Hohlweck (Hervorhebungen nachstehend durch den Verfasser) zu erwähnen:

vgl. außerdem Hohlweck, WRP 2021, 719 [725 Rn. 42], der selbst zur Auslegung von § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG nicht abschließend Position bezieht, sondern es bei der Feststellung belässt, dass der Kammer keine willkürliche Annahme ihrer Zuständigkeit vorgehalten werden könne, und hierzu anmerkt, dass sich die systematische Begründung des Oberlandesgerichts Düsseldorf zwar schlüssig lese, die Auslegung anhand der Systematik aber, da sie einen logischen Aufbau des Gesetzes voraussetze, angesichts des wenig stringent formulierten UWG in seiner seit dem 2. Dezember 2020 geltenden Fassung nur von eingeschränkter Überzeugungskraft sei).

Man darf also auf die Berufung gespannt sein.

LG Düsseldorf, Urteil vom 21.05.2021, Az. 38 O 3/21

Rechtsprechung zum fliegenden Gerichtsstand nach der 2020er UWG-Reform